So einfach wie E-Mail und so sicher wie Papierpost“ Karlsruhe, 20. Februar 2014. Am ITK-Standort Karlsruhe (Baden-Württemberg)
DE-MAIL IST SO EINFACH
WIE EINE E-MAIL
team1
Unternehmensberater

Herr M.Tavsan

Für telefonische Beratung, sind wir für Sie unter dieser Nummer erreichbar: +49176 70359745
Sie wollen eine professionelle Beratung? Dann sind Sie hier richtig.
Zudem in bester Qualität & Preiskonditionen bei Fragen oder professioneller Beratung kontaktieren Sie uns unter dieser Nummer...
Wir als (Firma Name ) vermitteln Seit Jahren Lebensmittel und Fleisch das zu 100% Helal ist und nach dem İslam geschlachtet wird.
Unternehmensberater
+49176 70359745
Corona-ÜberbrückungshilfeII für KMUund Freiberufler–Informationen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfe

ÜberbrückungshilfeIIfürkleine und mittelständische Unternehmen (KMU), Soloselbstständige und FreiberuflerInformationen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Um eine erste Orientierung zur zweiten Phase der Überbrückungshilfenzu ermöglichen, fasst der DStV in einem Kurzüberblick die wesentlichen Fragen und Antworten zur sog.ÜberbrückungshilfeIIder Bundesregierung zusammen

1.Welchen Zeitraum deckt die neue Überbrückungshilfe II ab?Während die erste Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) den Förderzeitraum Juni bis August 2020 abdeckte, betrifft die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) den Förderzeitraum September bisDezember 2020

2.Wer kann die ÜberbrückungshilfeIIbeantragen?Antragsberechtigtsind grundsätzlich alle Unternehmen unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind (einschließlich gemeinnütziger Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.Voraussetzung ist, dass sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. Außerdem dürfen sie sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben.Schließlich müssen sie einen Umsatzrückgangzu verzeichnen haben:

➢Dieser muss in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonatenbetragen, oder

➢ihr durchschnittlicher

Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 muss um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahreszeitraumzurückgegangen sein.

Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der beschriebenen Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt werden

3.Welche betrieblichen Fixkosten sind förderfähig?Die Überbrückungshilfe II kann für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich vor dem 1. September 2020 begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragt werden:

➢Mieten und Pachtenfür Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen,

➢Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen,

➢Zinsaufwendungenfür Kredite und Darlehen,

➢Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,

➢Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der IT,

➢Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, aber auch Reinigung und

Hygienemaßnahmen,Hinweis:Hygienemaßnahmen sind aufgrund der besonderen Corona-Situation auch dannumfasst, wenn sie nicht vor dem 1. September 2020 begründet worden sind.

➢Grundsteuern,

➢Betriebliche Lizenzgebühren,

Kosten fürSteuerberater, Wirtschaftsprüferoder Rechtsanwälte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe II anfallen,Hinweis: Beachten Siehierzu die weiteren Hinweise unten zu Ziff.8

➢Personalaufwendungenim Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind,Hinweis: Es erfolgt eine pauschale Förderung mit 20 % der o.g. Fixkosten(anstelle von bisher 10 % bei der Überbrückungshilfe I. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind allerdings nicht förderfähig.

➢Kosten für Auszubildende,

➢Provisionen für Reisebürosoder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen, die-zwischen dem 18. März und 18. September 2020gebucht wurden oder zwar vor dem 18. März gebucht, aber erst nach dem 31. August angetreten worden wären und-seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt des Reiseveranstalters oder des Reisenden vom Pauschalreisevertrag) und -die bis zum 31. Dezember 2020 von den Reisenden angetreten worden wäre

➢Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben

 

4.Wie hoch ist die Förderungbei der Überbrückungshilfe II?Die Überbrückungshilfe II kann für maximal vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der genannten Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Erstattet wird einen Anteil in Höhe von

➢90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,

➢60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,

➢40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %.

5.Welche beihilferechtlichen Vorgaben sind zu beachten?Der DStV hat aktuell die folgendenErläuterungendes BMWi zu den beihilferechtlichen Grundlagen der Überbrückungshilfe II erhalten:Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung

bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeit-raum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen. Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Er-halt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglichin der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 her-anziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus.im

Hinweis: Der DStV ist mit dem BMWi weiterhin im Austausch, um Klarstellungen zu einzelnen Detailfragen zu erreichen. Im Zentrum steht dabei unter anderem die Forderung des Berufsstands, dass durch das Ministerium ein umfassender FAQ-Katalog zu allen beihilferechtlichen Fragestellungen bereitgestellt wird Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise. Dieser Rahmen erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung diesermit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechts-grundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundes-regelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt.In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht

6.Wie läuft das Antrags-und Bewilligungsverfahren ab?Die Antragstellung ist nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte für ihre Mandanten möglich.Es handelt sich um ein digitalesVerfahren. Die Antragsdaten werden über eine digitale Schnittstelle an die zuständigen Bewilligungsstellen der Länderübermittelt.Hinweis: Das Antragsportal ist erreichbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.Das BMWi hat Ausfüllhinweise inkl. einer Checkliste zur Antragserfassungbereitgestellt.Für Fragen zum Verfahren hat das BMWiein Servicedeskeingerichtet. Es ist über eine telefonische Hotline sowie per E-Mailerreichbar und kann z.B. bei technischen Fragen weiterhelfen.

7.Was müssen die beauftragten Berufsangehörigenvor Antragstellung beachten?Steuerberater, Wirtschaftsprüferund Rechtsanwältemüssen sich zunächst im elektronischen Antragsportal identifizieren und registrieren. DieAngabe einergültigen E-Mail-Adresse des Beraters zur Registrierung und Bestätigung der Berufsträgereigenschaftist erforderlich. Über diese Adresse erfolgt im Rahmen eines mehrstufig gesicherten Prozesses ein Abgleich mit dem amtlichen Steuerberaterverzeichnis der Bundessteuerberaterkammer (BStBK)bzw. dem Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) oder der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und sodanndie Vergabe der Zugangsdaten(PIN). Hinweis 1: Das BMWi hat einenbesonderenLeitfaden zur Registrierungbereitgestellt. Für Berufsangehörige, die bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe I erfasst worden sind, ist eine erneute Registrierung nicht erforderlich. Die Zugangsdaten gelten fort.Hinweis2. Es empfiehlt sich im Zweifel vor einer Registrierung nochmals die bei der Kammer hinterlegten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, damit der Registrierungsprozess reibungslos abgeschlossen werden kann.Hinweis3: Bei dieser Gelegenheit kann es sich ebenfalls empfehlen, die in besonderen Recherchedatenbanken wie etwa demSteuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)hinterlegten Daten nochmals auf ihre Aktualität zu prüfen. So finden Hilfe suchende KMU sicherden Weg zu Ihnen.8.Welche Fristen und Zuständigkeiten sind bei der Überbrückungshilfe II zu beachten?Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 31. Januar 2021 möglich. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 geltende Antragsfrist ist entsprechend verlängert worden.Dafür hatte sich der DStV stark gemacht, um eine Entlastung für die Berufsangehörigen zu erreichen. Die ÜberbrückungshilfeII kannhöchstens für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden.Der Antrag ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Antragsteller ertragsteuerlich geführt wird. Die Antragsdaten werden über eine digitale Schnittstelle an die zuständigen Bewilligungsstellen der Länderübermittelt.

9.Wie kann die Abrechnung des Beratungshonorarserfolgen?Die Beratungskosten, die dem Mandanten im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe entstehen, insbesondere die Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u.a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) sowie für die Schlussabrechnung, sind im Rahmen des ermittelten Fördersatzes grundsätzlich erstattungsfähig (siehe hierzu oben Ziff. 3.)Hinweis 1: Es empfiehlt sich daher, mit Blick auf diese Tätigkeiten bei der Rechnungserstellung sowie den Aufzeichnungen sorgfältig zwischen der laufenden Beratung und der Beratung anlässlich des Antragsverfahrens zu unterscheiden.Hinweis2: Anders als bei der Überbrückungshilfe I erhalten bei der Überbrückungshilfe II Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volleÜberbrückungshilfe zurückzahlen müssen, dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Honorars.Bei der Beratungim Zusammenhang mit der Überbrückungshilfehandelt es sich nach übereinstimmender Auffassung der berufsständischen Organisationen um eine Tätigkeit im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG.Eine unmittelbare Abrechnung aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) scheidet daher aus. Denn ihr Anwendungsbereich bezieht sich gemäß § 1 StBVV auf die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit nach § 33 StBerG, d.h. die Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie die Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung steuerlichen Pflichten. Die Hilfeleistung bei Anträgen auf Überbrückungshilfen gehört unseres Erachtens nicht dazu. Daher hat die Vergütung für diese Tätigkeiten nach denallgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 612, § 632 BGB)zu erfolgen. Denkbar ist insoweit etwa die Vereinbarung eines Zeithonorars auf der Basis von Stundensätzen. Es empfiehlt sich, insoweit eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.Diese sollte aus Nachweisgründen mindestens in Textform erfolgen. Ohne Vergütungsvereinbarung käme für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Überbrückungshilfen allenfalls ein Anspruch auf die „übliche Vergütung“ (§ 612 Abs. 2 BGB) inBetracht.

Hinweis: Die zuständigen Bewilligungsstellen praktizieren folgende Verfahrensweise: Wenn die geltend gemachten Antrags-und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags-und Beratungskostenstehen, prüft die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags-und Beratungskostenregelmäßigin Rücksprache mit dem prüfenden Dritten nach. Lassen sich die Gründe für ggf. unverhältnismäßig hohe Antrags-und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags-und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle sollen dann dem BMWisowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mitgeteilt werden.

10.Was gilt in Fragen der Haftungund beim Versicherungsschutz?Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Antragsverfahrens stets im Auftrag des Mandanten tätig wird. Als Antragsteller kommt allein das Unternehmen in Betracht. Der Berufsträger übermittelt das Antragsformular lediglich als Bote für den Mandanten. Die Steuerberaterund Wirtschaftsprüferhaben dabei ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist hingegen ausgeschlossen.Der Berufsangehörigehaftet gegenüber seinem Mandanten nach Ansicht des DStV insbesondere dann nicht, wenn die von ihm erstellte Prognose im Rahmen der Antragstellung auf Basis der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Datenund vom Mandanten erteilten Auskünfte und abgegebenen Versicherungen abgegeben wurde und insoweit keine Unstimmigkeitenerkennbar waren. Gleiches gilt, wenn die durch den Mandanten selbst erstellte Prognose nach Vorlage an den Berater und erfolgter Prüfung keine Fehler erkennen ließ und plausibel erschien.Hinweis: Der Berufsträger solltein diesem Zusammenhangstetsdarauf achten, seine Tätigkeit zu Nachweiszwecken im erforderlichen Umfang zu dokumentieren

Die HDI-Versicherung hat bestätigt, dass die Berechnung von Ansprüchen, Forderungen, Bedarfszahlen etc. und die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise als reine Rechtsanwendung berufsrechtlich zulässig und damit auch vom Versicherungsschutz umfasst sind. Beratungen zu diesen Themen können darüber hinaus sowohl betriebswirtschaftlicher Natur sein als auch Rechtsberatung darstellen. Wirtschaftsberatung ist bedingungsgemäß versichert. Das gleiche gilt für die Rechtsberatung im Rahmen der Grenzen der Zulässigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Soweit zur Beantragung von Corona-Hilfen die persönliche Registrierung von Organpersonen einer Kapitalgesellschaft erforderlich ist, besteht für die betroffenen Organpersonen Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang von Teil 1 § 1 III Ziff. 3 AVB-WSR.Hinweis: Im Zweifel sollten sich die Berufsangehörigen in Fragen des Deckungsschutzes aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nochmals mit dem jeweiligen Versicherer in Verbindungsetzen.

11.Wo sind weitergehendeInformationenzur Überbrückungshilfe abrufbar?

➢Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit denberufsständischen Organisationen einenausführlicher FAQ-Katalogzu den häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe II erarbeitet. Er wird bei Bedarf kontinuierlich ergänzt und ist über die Webseite des BMWi zur Überbrückungshilfeabrufbar.

Weitere Details beantwortet der ausführliche FAQ-Katalog des BMWi(„Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe?“).

Für telefonische Beratung, sind wir für Sie unter dieser
Nummer erreichbar: +49176 70359745

So einfach wie E-Mail und so sicher wie Papierpost“ bringt
das Ecosystem De-Mail auf den Punkt.

Turnerstraße 34 76189 Karlsruhe

76189 Karlsruhe
+49176 70359745

Newsletter

Sign up to receive latest news, updates, promotions, and special offers delivered directly to your inbox.
Schließen
Newsletter